Bewirtschaftung von Körperschaftswald und Privatwald
Die hessischen Forstbetriebe haben nach dem Hessischen Waldgesetz eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft zu betreiben. Diese kennzeichnet sich gemäß § 4 HWaldG wie folgt:
- die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
- die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Aufbau gesunder, stabiler und vielfältiger Wälder,
- die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 Hektar,
- die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
- der standortangepasste Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
- die Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitest gehendem Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
- das pflegliche Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
- die Anwendung angepasster bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
- die bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,
- die funktionsgerechte Gestaltung der Waldränder, die auch Belange des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft berücksichtigt,
- das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.
Betriebspläne
Die Forstbetriebe sind zu einer planmäßigen Forstwirtschaft gemäß § 5 HWaldG angehalten. Das bedeutet, dass die Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit zu erfolgen hat. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.