Forstmitarbeiter bei der Pflege von Jungbäumen in einer Fichtenschonung

Edu00 Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Nach dem Hessischen Waldgesetz und der Richtlinie für die Bewirtschaftung des Staatswaldes wird in Hessen eine nachhaltige Waldbewirtschaftung umgesetzt.

Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Forstwirtschaft ist der Nachhaltigkeit aller Leistungen des Waldes verpflichtet. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stehen im Fokus der Waldbewirtschaftung und des Selbstverständnisses der Försterinnen und Förster. Das Hessische Waldgesetz, die Richtlinie zur Bewirtschaftung des Hessischen Staatswaldes und die Hessische Waldbaufibel verankern das Ziel einer nach ökologischen Grundsätzen durchzuführenden, ordnungsgemäßen und naturnahe Forstwirtschaft.

Wichtiges Merkmal dieser Forstwirtschaft ist die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch das Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder. Aufbauend darauf gibt §5 des BundesnaturschutzgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster (BNatSchG) für die forstliche Nutzung des Waldes das Ziel vor, naturnahe Wälder aufzubauen und diese nachhaltig mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen ohne Kahlschläge zu bewirtschaften.

Die Richtlinie zur Bewirtschaftung des Hessischen Staatswaldes (RiBeS) legt eine nachhaltige Waldbewirtschaftung bei gleichzeitigem Erhalt der Klimaschutzfunktionen, der Artenvielfalt und des Erholungsraums für die Bevölkerung fest.

Baumschonung mit jungen Bäume durch Hüllen geschützt

Bewirtschaftung von Körperschaftswald und Privatwald

Die hessischen Forstbetriebe haben nach dem Hessischen Waldgesetz eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft zu betreiben. Diese kennzeichnet sich gemäß § 4 HWaldG wie folgt:

  1. die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
  2. die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Aufbau gesunder, stabiler und vielfältiger Wälder,
  3. die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 Hektar,
  4. die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. der standortangepasste Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  6. die Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  7. das pflegliche Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
  8. die Anwendung angepasster bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
  9. die bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,
  10. die funktionsgerechte Gestaltung der Waldränder, die auch Belange des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft berücksichtigt,
  11. das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.

Betriebspläne

Die Forstbetriebe sind zu einer planmäßigen Forstwirtschaft gemäß § 5 HWaldG angehalten. Das bedeutet, dass die Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit zu erfolgen hat. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.

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